Neues Gesetz zum Urheberrecht

Nachdem immer mehr Fälle auftauchten, bei denen Anwälte auch nur beiden geringsten Bagatelldelikten unser wertvolles Geld eintreiben wollten, wurde nun vom Justizministerium ein neuer Gesetzesentwurf zum Schutz des geistigen Eigentums vorgelegt.

Der Gesetzesentwurf, der am Freitag in Berlin vorgestellt wurde, sieht vor, dass Anwälte keine hohen Abmahngebühren von Jugendlichen verlangen, die ein urheberrechtlich geschütztesMusikstück im Internet zum Downloaden anbieten oder kleine Bilder von ihren Popstars auf ihrer Internetseite laden. Eine Kanzlei dürfte in so einem Fall nur noch 50 Euro verlangen.

Mit diesem Gesetz sollen nur Internetsurfer vor überzogenen Abmahnungskosten geschützt werden, die mit ihrem Projekt keine geschäftlichen Interessen verfolgen. Die Regelung gilt nichtfür Tauschbörsennutzer, die das Urheberrecht somit verletzen.

Auch die Begrenzung des Kostenerstattungsanspruches wurde vom Justizministerium an das Gesetz angegliedert. So sollen bereits überfällige EU-Richtlinien zum Schutz des geistigen Eigentumsin deutsches Recht umgesetzt werden. Auch die Auskunftsansprüche sollen von der EU erweitert werden. So soll der normale Weg über ein Strafverfahren nicht mehr nötig sein. EinePlattenfirma soll bei einer Klage auf Unterlassung oder Schadenersatz somit die Chance vor einem Zivilgericht bekommen, dass ihm ein Internetprovider die benötigten Auskünfte desTauschbörsenbenutzers mitteilt.

Eine weitere Strafbarkeitslücke wird ebenfalls an die EG-Verordnung angepasst. Somit werden die berühmten „Spreewälder Gurken“ oder die „Thüringer Rostbratwurst“ besser durch den Schutz von geographischen Angaben und Herkunftsbezeichnungen für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel geschützt.

Der Gesetzesentwurf passt auch das deutsche Recht an die EU-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Mit dieser Verordnung werden unter anderem die Vernichtung von Piraterieware geregelt. In Zukunft sollder Zoll bei einer Beschlagnahmung nicht mehr auf ein richterliches Urteil warten müssen. Wenn der Verfügungsberechtigte nicht in einer gewissen Zeit widerspricht, soll die Ware sofortvernichtet werden.

Quelle: Welt Online

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