Eine Musikgesellschaft bat einen Herren zur Kasse, da er angeblich ein Lied über eine Tauschbörse im Internet angeboten hatte. Der Mann wusste davon jedoch nichts, zur Tatzeit war er nämlich im Urlaub. Nach vier Jahren steht nun fest, dass er trotzdem eine Teilschuld hat und Strafe zahlen muss.
Die Staatsanwaltschaft hatte herausgefunden, dass das Lied „Sommer unseres Lebens“ von dem Internetanschluss des Mannes aus zum Tausch angeboten wurde. Deshalb sollte er Abmahngebühren und Schadenserstaz an die Musikgesellschaft zahlen. Der Anklage wurde stattgegeben, doch ein Jahr später wurde sie vom Oberlandesgericht wieder aufgehoben. Nun kam der Fall zum Bundesgerichtshof (BGH).
Geringes Strafmaß
Der BGH entschied, dass der Besitzer des Internetanschlusses eine Teilschuld hat. Sein Funk-Netzwerk war lediglich durch das Werkspasswort geschützt und konnte so von jedem benutzt werden, der dieses kennt. Die Richter entschieden, dass der Anschlussinhaber insgesamt nicht wie ein Täter gehandelt habe. Deswegen sei es auch nicht möglich, Schadenersatz von ihm zu fordern. Dennoch muss er mit einer Abmahnung rechnen, da er sein Funk-Netzwerk offensichtlich nicht ausreichend geschützt hatte. Diese Kosten dürfen 100 Euro jedoch nicht übersteigen.
W-LAN-Schutz
Als ausreichend gilt ein Schutz nach der Methode WPA2. Personen, die ihr Funknetzwerk bereits früher mit dem bis dahin gültigen Sicherheitsstandard (WEP) verschlüsselt haben, droht auch nur eine geringe Strafe. Der BGH entschied nämlich, dass es dem Anschlussinhaber nicht zugemutet werden könne, „die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen“.
Fraglich ist, was mit „freien“ W-LAN Netzwerken wie in Cafés oder Hotels geschehen wird. Dies ist ein Service, auf den viele Kunden sicherlich nicht verzichten möchten.
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Schlagworte: Bundesgerichtshof, Lied, Musikgesellschaft, Raubkopie, ungeschützt, W-Lan