Die Monopolstellung von Microsoft, im Bereich der Betriebssysteme, weitetesich die letzten Jahre immer mehr aus. Immer mehr eigene Features und Software werden gefördert.
Doch die EU-Komission machte dem Konzern nun einen Strich durch die Rechnung. Schon im Jahr 1998 begann alles mit einer Beschwerde von Sun Microsystems über die Geschäftspraktiken vonMicrosoft. Im Jahr 2000 leitete die EU-Komission ein Verfahren wegen Missbrauchs ein, welches später noch erweitert wurde.
Im Jahr 2004 setzte das EU-Gericht in Brüssel die erste Verurteilung gegen Microsoft fest, bei der Microsoft wegen der Ausnutzung der beherrschenden Marktposition im Bereich Betriebssysteme zueiner Strafe von 497 Millionen Euro heran gezogen worden war.
Außerdem wurden einige wettberwerbsbetreffende Rahmenpunkte festgelegt. In den letzten zwei Jahren erfolgten mehrere Klagen am EU-Gericht I. Instanz in Luxenburg, bei denen es im Wesentlichenum zu geringen Informationsfluss von Microsoft ging. Der zu geringe Informationsfluss ließ, laut dem EU-Gericht, der Konkurrenz keine Chance zum Mithalten.
Am 17. September 2007 bestätigte das EU-Gericht I. Instanz die Komissionsentscheidungen aus dem Jahr 2004. Dahingehend wurde auch die festgelegte Strafe von 497 Millionen Euro und dieBedingungen, unter die Microsoft gestellt wurde, bestätigt. Die Bedingungen umfassen die Veröffentlichung von genaueren Informationen der Microsoft Produkte sowie die Möglichkeit denKunden entscheiden zu lassen, ob er Microsoft Windows mit oder ohne Windows Media Player erwerben möchte. Außerdem muss der Konkurrenz eine Möglichkeit gegeben werden, kompatibleProdukte zur Serversoftware Microsofts zu erstellen.
Microsoft konnte nur in einem einzigen Punkt der Verhandlungen Erfolg verzeichnen. Die EU-Richter hielten die Entscheidung der EU-Komission für nichtig, dass die festgelegten Bedingungen voneinem unabhängigen Beauftragten kontrolliert werden müssten. Dieser Beauftragte wäre Microsoft in Rechnung gestellt worden und hätte lediglich die Einhaltung der vom EU-Gerichtfestgelegten Bedigungen kontrolliert. Für diese Entscheidung gibt es, laut dem EU-Gericht, keine Rechtsgrundlage.
Quelle: n-tv online