GEMA geht gegen Dateitauschdienste vor

Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA erwirkte einstweiligeVerfügungen gegen die Dateitauschdienste apidshare.de sowie rapidshare.com. Eine rechtswidrige Nutzung des GEMA-Repertoires wird den Betreibern zur Last gelegt. Für den künftigenUmgang mit „Web-2.0-Diensten“ wie YouTube seien diese Entscheidungen von großer Bedeutung.

Das Landgericht Köln entscheidet im Fall der erwirkten einstweiligen Verfügung der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA gegen Dateitauschdienst Rapidshare. Die Dienste auf einer deutschensowie amerikanischen Domain stellen Speicherplatz zur Verfügung, auf welche Nutzer Dateien hochladen können, um diese anderen Nutzern öffentlich zum Download zugänglich zumachen.

Laut GEMA-Sprecher Hans-Herwig Geyer dürften die Dienste in der bisherigen Form nicht weitergeführt werden. Die Gesellschaft verlangt nun ebenfalls Auskunft darüber, wie viele Werkeaus dem GEMA-Repertoire betroffen sind. Insbesondere der Dienst www.rapidshare.de hieß es, habe damit geworben, die Datenbank umfasse 15 Millionen abrufbare Dateien. Eine Lizenz der GEMA seijedoch hierfür nicht erworben worden.

Bislang habe RapidShare behauptet, keine Kenntnis von den Nutzern hochgeladenen Inhalten zu haben und diese auch nicht kontrollieren zu können. Das Landgericht Köln machte durch dieeinstweiligen Verfügungen jedoch deutlich, dass der Dateitauschdienst in diesem Rahmen für die Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden könne.

Der Vorstandsvorsitzende der GEMA, Harald Heker, sieht in den Entscheidungen in dem Fall eine große Bedeutung. Im rechtlichen Umgang mit „Web-2.0-Diensten“ wiebeispielsweise YouTube steht man noch am Anfang. Laut Heker zeigen sie, „dass die bloße Abwälzung der Nutzungshandlungen auf die Nutzer und die angeblicheUnkontrollierbarkeit der Inhalte den Dienstbetreiber nicht von seiner urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die auf seiner Webseite zum Abruf gestellten Inhalte entheben“.

Quelle: Heise Online

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