Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund eines unangemessenen Arbeitszeugnisses eine Absage bei einer Bewerbung um einen neuen Job, kann er unter Umständen Schadensersatz beim Arbeitgeber geltend machen.
Zu schlechte Arbeitszeugnisse können Arbeitnehmern die Jobsuche in der Zukunft schwer machen. Jetzt können sich Betroffene aber wehren. wenn ein unangemessenes Zeugnis – bei dem sich der Arbeitgeber zuvor geweigert hatte, dieses zu ändern – nachweislich der Grund für eine Absage ist.
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven sprach einem Mann einen Schadenersatz in Höhe von rund 3.500 Euro zu, nachdem die Firma, in der er sich beworben hatte, bestätigte, dass das schlechte Zeugnis der Grund für die Absage war.
Bei Arbeitszeugnissen gilt grundsätzlich, dass sie wohlwollend formuliert sein müssen – eben um die weiteren Karrierechancen des Arbeitnehmers nicht zu gefährden. Möchte ein Arbeitgeber seinem Angestellten dennoch zum Abschied einen Tritt verpassen, bewegt er sich auf dünnem Eis und macht sich arbeitsrechtlich angreifbar. Also sollte er gewisse Hinweise an den zukünftigen Arbeitgeber besser zwischen den Zeilen verstecken.
Kleine aber wichtige Dinge sollten beachtet werden
Allerdings sollte das Ganze auch nicht übertrieben werden, denn werden Selbstverständlichkeiten übermäßig hervorgehoben oder das Bedauern über den Weggang des Mitarbeiters vergessen, ist das Zeugnis nicht besonders hilfreich bei der weiteren Jobsuche. Unterschreiben sollte im Regelfall der Geschäftsführer oder zumindest sein Stellvertreter. Bei Praktikumszeugnissen ist es akzeptabel, wenn der Abteilungsleiter oder ein Sachbearbeiter der Personalabteilung unterschreibt.
Quelle: T-Online
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Schlagworte: Arbeitszeugnis, Schadensersatz