Es kann weiter gesaugt werden 😀
„Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet unddadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt“, schreibt das Oberlandesgericht Frankfurt. Das Gericht hat es in einem heute verkündeten Urteil zu einem einstweiligenVerfügungsverfahren abgelehnt, einem Musikkonzern den Namen eines Internetnutzers zugänglich zu machen, der über einen deutschen Provider einen Musik-Server betrieben hatte (Az.: 11 U51/04). Ein Provider stelle nur den technischen Zugang zum Internet zur Verfügung und sei von Überprüfungspflichten der durchgeleiteten Daten weitgehend freigestellt, begründetendie Juristen ihre Entscheidung. Er sei lediglich verpflichtet, den Zugang zu sperren, sobald er von rechtswidrigen Inhalten erfahre. Auskunft über seine Kunden müsse der Provider aber nichtgeben, weil er weder selbst Urheberrechte verletze noch dabei behilflich sei. Es bestehe zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg gegen den, der dasRecht des Urhebers durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken verletzt. Die auf das so genannte Produktpirateriegesetz zurückgehende Bestimmung erfasse abernur die Herstellung und Verbreitung körperlicher Vervielfältigungsstücke. Ob sie auf die urheberrechtswidrige Verbreitung von Musiktiteln oder anderer urheberrechtlich geschützterWerke im Internet entsprechend angewendet werden kann, sei bislang umstritten. Im vorigen Jahr hatte das Oberlandesgericht München ähnlich entschieden, nämlich dass ProviderNutzerdaten beim Verdacht auf Betrieb illegaler FTP-Server auf Grund des Urheberrechts nicht preisgeben müssen. Die Berufungsinstanz hatte dem Antrag eines Internetanbieters stattgegeben, dersich gegen eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts München I wandte. Zuvor hatte allerdings das Landgericht Hamburg geurteilt, Inhaber von Urheberrechten können bei derVerfolgung möglicher illegaler Download-Angebote vom Zugangs-Provider Auskunft über die Identität des Kunden verlangen, dem bei jeweiligen Sessions bestimmte dynamische IP-Adressenzugeteilt worden waren.