Die WG: Drei Modelle im Vergleich

Welche Variante schneidet besser ab?

Die Schule ist endlich geschafft und für viele Studenten oder Azubis beginnt nun ein neues Leben. In den meisten Fällen bedeutet dies aber auch, dass man in eine neue Stadt und somit in eine neue Wohnung zieht. In größeren Städten sind diese entweder selten, teuer oder sogar beides. Wieso also nicht einfach in eine Wohnungsgemeinschaft ziehen?

Die Rechtsschutzversicherung D.A.S. hat zusammengestellt, worauf Mieter und Vermieter beim Vertragsschluss achten sollten. Es gibt drei Vertragsmodelle, die eine Miet-WG nutzen kann. Sie haben alle jeweils Vor- und Nachteile.

Beim ersten Modell gilt einer der Bewohner als Hauptmieter. Er schließt mit den restlichen Mietern einen Untermietvertrag. Im zweiten Fall gelten alle Bewohner als Hauptmieter. Somit sind sie alle gleichberechtigte Vertragspartner. Die dritte Variante bietet wohl den meisten Einfluss für jeden Mieter, ist allerdings auch mit dem höchsten Aufwand verbunden. Hierbei wird für jedes Zimmer ein eigener Mietvertrag erstellt.

Variante 1: Ein Hauptmieter – mehrere Untermieter

Die Person, die den Vertrag mit dem Vermieter unterzeichnet, gilt als Hauptmieter. Er ist dadurch der Ansprechpartner für die anderen Bewohner und verantwortlich für die Hinterlegung der Kaution, die Begleichung der Miete, Kündigungen und eventueller Begleichungen für Schäden in der Wohnung. Er ist gleichzeitig der Vermieter der anderen WG-Partner.

Der Hauptmieter sollte darauf achten, dass im Mietvertrag die Untervermietung geregelt wird, denn ohne Erlaubnis des Eigentümers darf keine Wohngemeinschaft in sein Eigentum einziehen. Untervermietet der Vertragspartner trotzdem ohne Erlaubnis des Eigentümers die Wohnung weiter, verletzt er seine mietvertraglichen Pflichten und kann somit gekündigt werden!

Es ist zudem sehr sinnvoll, eine Nachmieterklausel festzulegen, um zu regeln, unter welchen Bedingungen ein Mitglied aus der WG ausgeschieden werden darf und dafür ein neuer Bewohner aufgenommen werden kann. Außerdem muss festgelegt werden, ob die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist oder ob eine formlose Information ausreicht. Für Studenten ist eine Zustimmung der aufwendigere Weg, denn gerade sie ziehen häufiger um.

Ein schriftlicher Vertrag zwischen Mieter und Untermieter ist häufig sehr sinnvoll, um die Zahlung und Beteiligung an notwendigen Schönheitsoperationen der Wohnung zu regeln. Zwischen Freunden und Bekannten wird eine Untervermietung meist mündlich abgesprochen. Der Nachteil: Ohne vertragliche Regelung bleiben die Kosten meist beim Hauptmieter hängen, da er juristisch die gesamten Kosten tragen muss. Zudem übernimmt seine Haftpflichtversicherung nur die Kosten, die er selbst verursacht hat.

Problematisch: Im Falle eines Auszugs des Hauptmieters könnte es für die restlichen Untermieter schwierig werden. Da der Vertragspartner weg ist, erlischt auch dessen Recht, Zimmer in der Wohnung unter zu vermieten. Folglich müssen sich die anderen Mieter dann meist ebenfalls eine neue Bleibe suchen. Der Vertrag zwischen Haupt- und Untermieter bleibt jedoch bestehen, bis er ebenfalls fristgerecht gekündigt wird. Empfehlenswert ist es, den Vermieter zu fragen, ob nicht einer der Mitbewohner die Stelle des Hauptvermieters übernehmen kann, wenn es nicht bereits im Mietvertrag so geregelt ist.

Variante 2: Alle Bewohner sind Hauptmieter

Wenn alle WG-Mitglieder gemeinsam den Mietvertrag unterzeichnen, gelten alle als Wohnungbesitzer. Sie haben somit alle die gleichen Rechte und Pflichten. Gleichzeitig haften sie als Gesamtschuldner für die rechtzeitige Begleichung der Miete und Schäden. Ist ein Bewohner nicht in der Lage, seinen Mietanteil zu bezahlen, so muss der kapitalkräftigste Einwohner einspringen. Den zu viel gezahlten Anteil kann er von seinem Mitbewohner allerdings wieder zurückverlangen.

Der Nachteil dieser Variante liegt darin, dass bei einer Kündigung des Vertrages einer Partei alle zustimmen müssen. Dieses Problem kann man aber umgehen, indem man im Mietvertrag schreibt, dass es sich um eine WG handelt. Wenn nun ein Bewohner auszieht, bleibt der Mietvertrag bestehen, allerdings darf der Vermieter nun bestimmen, wer in die Wohnung einziehen darf. Durch eine Nachmieterklausel kann der Ausziehende einen Ersatz besorgen, der an seiner Stelle in die WG zieht und seinen Anteil der Miete zahlt.

Variante 3: Mietvertrag pro Zimmer

Die beliebteste, aber auch mit viel Aufwand verbundene dritte Variante, bietet den meisten Einfluss für die Mieter. Jeder Vermieter unterzeichnet seinen eigenen Vertrag mit dem Vermieter über ein Zimmer. Das bedeutet, die Nutzung von den Gemeinschaftsräumen wie Küche oder Bad wird dann vom Vermieter geregelt. Folglich zahlen alle Parteien nur ihre eigene Zimmer-Miete und für Schäden, die sie bei sich angerichtet haben.

Einfach mal eben das Zimmer tauschen, ist bei dieser Methode aber nicht möglich! Schließlich müsste dann jeder einen neuen Vertrag unterzeichnen. Bei Kündigung eines Bewohners liegt die Wahl eines neuen Mieters ganz bei dem Vermieter.

Quelle: Wikipedia

Bilder:
© Stephanie Hofschlaeger / Pixelio.de
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