Mittlerweile haben wir uns alle an die einfache Faustregel mit den Energiekostengewöhnt: Steigen die Energiekosten, heben Stadtwerke und Energiekonzerne ihre Preise für Gas und Strom an. Der BGH in Karlsruhe hat diese einseitige „Regel“ nun einmal wieder fürunzulässig erklärt.
Wer bei steigenden Kosten die Preise anhebt, muss diese bei fallenden Kosten auch wieder senken. Die damit gängige Praxis, dass sich die Konzerne in ihren Verträgen nicht dazu verpflichtendie Preise bei sinkenden Kosten wieder anzupassen, ist damit rechtswidrig. Beanstandet wurden im Detail die Verträge zweier Energieversorger aus Berlin und Niedersachsen, die genau solcheKlauseln in ihren sogenannten Sonderverträgen, wie sie die meisten Verbraucher abschließen, hatten.
Rückzahlungen sind nur bedingt möglich
Es ist im Übrigen nicht das erste Mal, dass das BGH solche einseitigen Klauseln in den Verträgen von Gasversorgern gekippt hat. Die Folge des Urteils ist, dass Gaskunden mit einerentsprechenden Klausel in ihren Verträgen zukünftig eine einseitige Preiserhöhung ablehnen können. Allerdings ist zu beachten, dass Rückzahlungen nicht immer möglichsind. Rückforderungen sind nur dann möglich, wenn die Zahlungen gar nicht oder nur unter Vorbehalt gezahlt wurden. Denn nach dem Urteil des BGH hat ein Kunde den neuen Preis akzeptiert,wenn er ihn ohne Vorbehalte bezahlt hat.
Quelle: Spiegel.de