Abmahnwellen gegen Tauschbörsennutzer gehören jetzt der Vergangenheit an. Daslassen zumindest mehrere Generalstaatsanwälte in Nordrhein-Westfalen hoffen. Filesharer können sowohl straf- als auch zivilrechtlich kaum noch belangt werden.
Im Zweifel FÜR den Angeklagten
Das Problem: Das deutsche Rechtssystem sieht es vor, dass einem Verdächtigten seine Schuld bewiesen werden muss, nicht dass er selbst (wie es in einigen Ländern der Fall ist) seine Unschuldbeweist. Die meisten illegalen Downloads werden aber von Familien-PCs getätigt, was es der Staatsanwaltschaft unmöglich macht, zu ermitteln, wer genau den Rechtsverstoß begangen hat.Solange in einem mehrköpfigen Haushalt also niemand ein Geständnis ablegt, sind der Justiz die Hände gebunden.
3000 Titel – Limit eingeführt
Wer die Daten nicht gewerblich anbiete, habe kaum noch etwas zu fürchten – die monatelange Sicherstellung von Computern gehöre der Vergangenheit an, denn das Ergebnis rechtfertige in keinerWeise den Aufwand. Drei Generalstaatsanwälte in Nordrhein-Westfalen haben jetzt festgelegt: Wer weniger als 3000 Titel anbietet, wird im Normalfall nicht mehr belangt.
Die Inhaber von IP-Adressen dürfen auch nur noch in einem sehr stark begrenzten Rahmen ermittelt werden. Dies kommt vor allem den meist sehr jungen Copyrightsündern entgegen, die zuvor mithohen Entschädigungsforderungen der Musikfirmen bombardiert wurden.
Bleibt nur noch eine Frage offen: Warum das alles erst jetzt?
Quelle: golem.de