Seit Anfang 2007 werden Rundfunkgebühren auch für internetfähige PCs erhoben.Die Begründung: Man könne so auch ohne Radio und Fernseher gebührenpflichtige Inhalte empfangen. Dem widersprach jetzt das Verwaltungsgericht Münster – zumindest im privatenBereich.
Technische Möglichkeit zum Empfang ist kein Kriterium
Das Gericht urteilte, dass der private Besitz eines internetfähigen Rechners allein noch keine Gebührenforderung rechtfertige. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass esheutzutage ein gängiger Standard sei, technische Geräte mit der Möglichkeit zum Rundfunkempfang auszustatten, daraus könne man aber noch lange nicht auf die tatsächlicheNutzung dessen schließen.
Nutzung des Onlineangebots muss nachweisbar sein
Geklagt hatte ein Münsteraner Student, der nicht einsah monatlich 5,52 Euro zu zahlen obwohl er weder Fernseher noch Radio besaß. Der WDR hingegen war der Ansicht, dass allein dieMöglichkeit zur Nutzung ausreiche um die Gebühr zu erheben. Glück für den Studenten: Das Gericht stellte sich auf seine Seite, nicht zuletzt dank der Ergebnisse einer ARD-Studieim Jahr 2007: Weniger als fünf Prozent aller Surfenden hatten täglich das Onlineangebot genutzt, dem Studenten konnte die Nutzung nicht nachgewiesen werden.
Urteil bezieht sich nur auf Privat-PCs
Ob die Abgaben bei internetfähigen Bürocomputern gezahlt werden müssen, ist derzeit noch stark umstritten.
Quelle: heise.de