Surfen am Arbeitsplatz?

Manch einem ist durch die Internetnutzung am Arbeitsplatz schon Ärger widerfahren, allerdings ist nicht jedes Surfen sofort als Kündigungsgrund zulässig. Das Arbeitsgericht in Rheinland-Pfalz ist gestern zu dieser Entscheidung gekommen.

Arbeitsvermeidung, Zeitschinderei und Privates am Arbeitsplatz – all diese Argumente helfen Arbeitgebern zukünftig nicht mehr, um ihre ausgesprochenen Kündigungen zu rechtfertigen. Laut dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist die Zulässigkeit der Kündigung davon abhängig, welche Seiten der jeweilige Arbeitnehmer besucht hat.

Der Fall und die (nichtige) Vereinbarung

Ein Mitarbeiter in einer Druckerei klagte, als man gegen ihn eine Kündigung aussprach, die sich auf privates Surfen während der Arbeitszeit beruhte. Trotz schriftlicher Verpflichtung, am Arbeitsplatz das Internet nur für berufliche Zwecke zu nutzen, stimmte das Gericht dem Kläger zu und machte dadurch die Kündigung ungültig.

Ein Auszug aus der unterschriebene Satzung besagte, dass Verstöße gegen die Anweisung ohne Ausnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, speziell in Fällen vom Aufsuchen krimineller, pornographischer und rechts- oder linksradikaler Seiten.

Das Urteil

Die Richter argumentierten in ihrer Entscheidung mit der Tatsache, dass mehr Pflichtverletzungen vorliegen müssten, um die Kündigung zu rechtfertigen. In den meisten Fällen hätte der Mitarbeiter lediglich für ca. 20 Sekunden seinen Kontostand bei seiner Bank abgefragt und dies hätte weder zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber verursacht noch wäre etwas unbefugt heruntergeladen worden.

Das Verhalten des Gekündigten sei somit harmlos und in keiner Form als Kündigungsgrund anzuführen. Seit geraumer Zeit wird das Surfen während der Arbeitszeit scharf diskutiert. Argumentativ liegen die Arbeitgeber im Bereich von anfallenden Kosten und Verlust durch nicht genutzte aber bezahlte Arbeitszeit. Zusammengefasst sollte dennoch darauf geachtet werden, wie viel Zeit ein Angestellter im Internet verbringt und ob eine Kündigung wirklich gerechtfertigt ist und nicht aus einer Überreaktion entsteht.

Quelle: Spiegel.de

Bild: (c) RainerSturm / Pixelio.de

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