Das Tragen von Antinazisymbolen ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofesgestattet, sofern diese eindeutig und unmissverständlich als solche zu erkennen sind.
Die Diskussion um die Legalität solcher Symbole kam auf, nachdem der schwäbische Versandhändler Jürgen Kamm vom Landgericht Stuttgart zu einer Geldbuße von 3.600 Euroverurteilt worden war, weil er „Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ verwendet haben soll. Verkauft hatte er Anstecker und Aufkleber, auf denen ein Hakenkreuz voneinem Stiefel zertreten wird. Der Bundesgerichtshof änderte das Urteil jedoch nachträglich, da das verwenden „eindeutiger und offenkundiger“ nazifeindlicher Symboleerlaubt sei.
Gegner argumentierten mit der Gefahr, dass eine breite Öffentlichkeit sich an das Hakenkreuz „gewöhnen“ könnte, sowie dem Risiko eines Missverständnisses. Demnach könntenTouristen solche Buttons und Aufkleber als „Werbung für den Faschismus“ sehen.
Dieses Argument konnte Kamms Verteidiger jedoch überzeugend am Beispiel eines fiktiven japanischen Touristen widerlegen, der wohl auf Anhieb verstehen wird, dass es sich bei zertretenen,zerstörten oder durchgestrichenen Hakenkreuzen nicht um eine Befürwortung des Naziregimes handelt. Würde aber eben jener Tourist davon erfahren, dass Nazigegner für dieZurschaustellung ihrer Ansichten verurteilt werden, so könnte er ins Grübeln geraten, ob nicht das Flügelrad in Deutschland vor Verunstaltung und Untergrabung geschützt sei.
Wert sei hierbei vor allem auf das „eindeutig“ zu legen, da ansonsten § 86a des Strafgesetzbuches bezüglich des Missbrauchs von nationalsozialistischen Symbolen in Kraft träte, soerklärt der Senatsvorsitzende Walter Winkler. Es sei entscheidend, die Nazifeindlichkeit auf Anhieb erkennen zu können.
Vor der Urteilsverkündung wurde nur ein missverständlicher Artikel im Sortiment Kamms gefunden; eine CD der Band Schleimkeim, die auf ihrem Cover Adolf Hitler sowie ein unverändertesHakenkreuz zeigt. Erst auf den zweiten Blick und bei genauerer Betrachtung erkenne man den Titel („Drecksau“), welcher eine Distanzierung zum Ausdruck bringt. Bei dem Vertriebdieser CD hat der Angeklagte jedoch nicht in böser Absicht gehandelt, da er die CD ohne Wissen in Bezug auf das Titelbild in sein Sortiment aufgenommen hat.
Letztendlich fand nicht einmal der Kläger noch Beweise für einen Straftatbestand im Handeln Kamms, der als berechtigter Sieger aus dem Verfahren hervorging und stellvertretend für diedeutsche Nation ein Zeichen gesetzt hat, indem durch ihn eine weitere politische Grauzone aufgedeckt und geklärt worden ist.
Somit können also alle Feinde des Nationalsozialismus weiterhin Farbe bekennen.
Quellen: abendblatt.de | taz.de