Nicht ohne meinen Vater!

Das Bundesverfassungsgericht will zukünftig ledigen Vätern hilfreich unter die Arme greifen. Bisher hatten unverheiratete Väter lediglich Anspruch auf das gemeinsame Sorgerecht, wenn die Mutter ihre Zustimmung dafür gab – das soll nun anders werden.

Verfassungsbeschwerde wendet sich zum Guten

Die Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus Nordrhein-Westfalen, dessen Frau ihm die Hälfte des Sorgerechtes an ihrem 1998 unehelich geborenen Sohn absprach, trägt nun Früchte. Das Paar hatte sich damals noch in der Schwangerschaft getrennt und seitdem lebt das Kind im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßigen Kontakt zum Vater. Allerdings verweigerte die Mutter dem Vater das gemeinsame Sorgerecht des Kindes. Aufgrund der damaligen Verfassungslage wurde die nachfolgende Beschwerde des Vaters vom zuständigen Amtsgericht abgelehnt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetztes allerdings, würde sich für den Vater nun doch noch alles zum Guten wenden.

Stärkung der Rechte für ledige Väter

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe will nun die Rechte lediger Väter stärken, da die bisherige Regelung für das gemeinsame Sorgerecht – die eine Zustimmung der Mutter benötigte – das grundgesetzlich geschützte Recht des Vaters verletze. Es sei zwar normal, dass das Sorgerecht eines unehelich geborenen Kindes zunächst bei der Mutter allein liege, allerdings greife der Gesetzgeber spätestens dann ein, wenn die Mutter sich aus welchen Gründen auch immer weigere, dem Vater die Hälfte des Sorgerechts zu übertragen. Bisher hatten Väter keinerlei Chance, die Entscheidung der Mutter anzufechten, da es keine Möglichkeit gab, solche Beschlüsse gerichtlich prüfen zu lassen.

Somit würden Mütter in Zukunft das gemeinsame Sorgerecht nicht mehr verweigern können, wenn ein Familiengericht überprüft habe, dass die kooperative Elternsorge zum Wohle des Kindes beitrage. Zudem kritisierte das Verfassungsgericht die Bevorzugung lediger Mütter im Kindschaftsrecht. Das Gericht legt dieses Verhalten als Diskriminierung des Vaters aus und ebenso als einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Quellen: Spiegel.de | Zeit.de

Bild:
(c) Andreas Zöllick, D. Braun / Pixelio.de

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